Rechtliches

Rechtliche Informationen und Vorschriften Stand 02/2023

Führerschein
Die Fahrzeuge von eure-elektromobile setzten je nach Modell einen der folgenden Führerscheine vorraus: M, 1, 1b, 2, 3, 4 oder aber nach neuer Regelung: AM, A1, A2, B
Die Fahrzeuge Geco Ole, Geco Sera2, Truck sowie HeavyTruck dürfen bei einer Reduktions auf 25km/h mit einer Mofaprüfbescheinigung gefahren werden.
Sie sind vor dem 01.04.1965 geboren ? Dann dürfen Sie diese Fahrzeuge als 25km/h Fahrzeuge sogar ohne Führerschein oder Prüfbescheinigung fahren.

Zulassung
Alle unsere Fahrzeuge entsprechen allen Vorgaben der StVZO, zu jedem Fahrzeug erhalten Sie eine COC-Bescheinigung, die bei Ihrer Versicherung vorgelegt werden kann, so erhalten Sie das Moped-Kennzeichen für Ihr Fahrzeug, dass sogenannte "kleine Versicherungskennzeichen". Die COC ist EU-Weit gültig und dient als Fahrzeugbrief (Vergleichsnennung). Lediglich Speciel von uns  gekennzeichnete Fahrzeug erhalten durch Ihr Straßenverkehrsamt einen Fahrzeugbrief bei Vorlage der COC.

Gurtpflicht/Helmpflicht
Laut 21a: “Sicherheitsgurte, […] Schutzhelme (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.” Hieraus lässt sich für “offene” Fahrzeuge eine Helmpflicht nur dann ableiten, wenn keine Gurte angelegt sind. Geschlossene Kabinen fallen nicht in diese Regelung jedoch sind bei allen Fahrzeugen von uns bereits Gurte verbaut, sodass Sie sich ins unseren Fahrzeugen anschnallen können.Grundsätzlich empfehlen wir unseren Kunden, an ihre eigene Sicherheit im Straßenverkehr zu denken und geeignete und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen.

Winterreifen
die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 01.Dezember 2010, gültig ab 04. Dezember 2010 (vgl. BGBL Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, vom 03. Dezember 2010) sowie aktuell die 52.Verordung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO und StVZO) vom 18. Mai 2017, gültig ab 01. Juni 2017 (vgl. BGBL Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, vom 31. Mai 2017). Hier wurde festgelegt, dass es folgende Kraftfahrzeuge gibt, die von der Winterreifen-Pflicht ausgenommen sind:

- Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
- einspurige Kraftfahrzeuge
- Spezialfahrzeuge für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1 (Pkw-Reifen ), C2 (LlkwReifen) oder C3 (Lkw-Reifen) verfügbar sind

Dies trifft auf alle Elektrofahrzeuge von uns zu, denn hierfür können keine der oben genannten Reifen verbaut werden. Die unter die Ausnahme fallenden Fahrzeuge dürfen dann auch nur 50kmh fahren. Da die Fahrzeuge in der Regel nur bis zu 45km/h schnell fahren, ist dies sichergestellt. Auch hier gilt die Ausnahme Speciel gekennzeichnete produkte von uns


 

Rechtliche Fragen zum Fahren mit Elektro Trikes

Mofa-Prüfbescheinigung, Führerschein Klasse AM, was braucht man, um ein Elektro Senioren Mobil mit 25 km/h Geschwindigkeit fahren zu dürfen?

 

 

Recht­li­che Grund­la­gen für Elek­tro Se­nio­ren Mo­bi­le

Wenn es um recht­li­che Grund­la­gen für un­se­re Elek­tro Tri­kes geht, dann muss zu­nächst eine grund­sätz­li­che Un­ter­schei­dung ge­trof­fen wer­den. Un­se­re Drei­r­ad­rol­ler sind mit Aus­nah­me der Ka­bi­nen­rol­ler unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Kran­ken­fahr­stüh­le ge­eig­net und zu­ge­las­sen. Für diese gel­ten zum Teil an­de­re Re­ge­lun­gen als für ein Frei­zeit­mo­bil, das sich je­mand kauft, um Fahr­spaß und emis­si­ons­freie Elek­tro­mo­bi­li­tät zu ge­nie­ßen. Hier sol­len nun zu­nächst die Kran­ken­fahr­stüh­le be­han­delt wer­den.

Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung eines Fahr­zeugs als
Kran­ken­fahr­stuhl

Fol­gen­de Be­din­gun­gen müs­sen er­füllt sein, damit ein Fahr­zeug recht­lich als Kran­ken­fahr­zeug gel­ten kann, das geh­be­hin­der­te, er­krank­te oder be­hin­der­te Per­so­nen fah­ren dür­fen:

Das Fahr­zeug

  • muss in sei­ner Bau­art für die Nut­zung durch Kör­per­be­hin­der­te ge­eig­net sein
  • darf nicht mehr als einen Sitz haben
  • kann über­dacht sein
  • darf leer samt Akku aber ohne Fah­rer höchs­tens 300 kg wie­gen
  • darf höchs­tens ein zu­läs­si­ges Ge­samt­ge­wicht von 500 kg haben
  • darf ma­xi­mal 110 cm breit sein
  • darf bau­art­be­dingt höchs­tens 15 km/h fah­ren

Un­se­re of­fe­nen, elek­tri­schen Drei­r­ad­rol­ler fal­len unter diese Gren­zen, so­fern sie auf 15 km/h Ge­schwin­dig­keit be­grenzt wer­den. Das Elek­tro Se­nio­ren Mobil mit 25km/h ist zu schnell. Die Ka­bi­nen­rol­ler sind zu breit, zu schwer und eben­falls zu schnell. Sie kön­nen nicht als Kran­ken­fahr­stüh­le zu­ge­las­sen wer­den, wobei sie na­tür­lich trotz­dem für viele äl­te­re, kran­ke oder be­hin­der­te Men­schen eine große Hilfe zur selbst­be­stimm­ten Mo­bi­li­tät sind. Ob es unter die­sen Um­stän­den einen Zu­schuss der Kran­ken­kas­se zur An­schaf­fung eines Ka­bi­nen­rol­lers oder des 25 km/h schnel­len E-Drei­rad Rol­lers gibt, das muss je­weils im Ein­zel­fall mit der Ver­si­che­rung ge­klärt wer­den.

Wei­te­re Un­ter­ka­te­go­ri­en bei den Kran­ken­fahr­stüh­len

Wenn unser Elek­tro Trike nur im lang­sa­men Gang mit 6 km/h fährt, dann kann es als Kran­ken­fahr­stuhl völ­lig ohne ir­gend­ei­ne Ge­neh­mi­gung ge­fah­ren wer­den. Das dür­fen sogar be­hin­der­te Kin­der unter 15 Jah­ren, die auf ein sol­ches Fort­be­we­gungs­mit­tel an­ge­wie­sen sind. Es ist nicht ein­mal er­for­der­lich diese Fahr­zeu­ge mit einem Ver­si­che­rungs­kenn­zei­chen an­zu­mel­den. Wir raten al­ler­dings drin­gend dazu, eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung auch für diese Fahr­zeu­ge ab­zu­schlie­ßen.

Als Teil­neh­mer am Stra­ßen­ver­kehr kann auch ein sehr lang­sa­mes Fahr­zeug, das recht­lich als Fuß­gän­ger gilt, Un­fäl­le mit weit­rei­chen­den Fol­gen ver­ur­sa­chen. Eine ei­ge­ne Ver­si­che­rung des Fahr­zeugs oder eine Auf­nah­me in die per­sön­li­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist des­we­gen an­zu­ra­ten. Über 6 km/h be­steht Ver­si­che­rungs­pflicht, aber die Fahr­zeu­ge dür­fen bis 10 km/h immer noch als reine Kran­ken­fahr­stüh­le von Je­der­mann, der dazu in der Lage ist, ge­führt wer­den, ohne dass ein Füh­rer­schein oder eine Prüf­be­schei­ni­gung vor­liegt.

Mo­fa-Prüf­be­schei­ni­gung für Fahr­zeu­ge ab 10 km/h bau­art­be­ding­ter Ge­schwin­dig­keit

Eine Mo­fa-Prüf­be­schei­ni­gung braucht, wer mit einem Fahr­zeug über 10 km/h Ge­schwin­dig­keit un­ter­wegs ist und das gilt nun für Kran­ke oder Be­hin­der­te, die gerne etwas schnel­ler fah­ren wol­len eben­so wie für alle an­de­ren, die mit un­se­ren Elek­tro­mo­bi­len am Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men. Wer also ein 15 km/h schnel­les Elek­tro Trike er­wirbt, muss die­ses bei einer Ver­si­che­rung an­mel­den, das Ver­si­che­rungs­kenn­zei­chen hin­ten an­brin­gen und braucht die Mo­fa-Prüf­be­schei­ni­gung. Glei­ches gilt für unser Elek­tro Se­nio­ren Mobil mit 25 km/h Höchst­ge­schwin­dig­keit. Auch die­ses kann mit der Mo­fa-Prüf­be­schei­ni­gung ge­fah­ren wer­den.

Die Mo­fa-Prüf­be­schei­ni­gung kann bei Fahr­schu­len oder an­de­ren Bil­dungs­ein­rich­tun­gen er­wor­ben wer­den und um­fasst eine Dop­pel­stun­de Pra­xis und sechs Dop­pel­stun­den Theo­rie. Zum Ab­schluss wird eine theo­re­ti­sche Prü­fung ab­ge­legt. Die Mo­fa-Prüf­be­schei­ni­gung wird ab dem voll­ende­ten 15. Le­bens­jahr aus­ge­hän­digt und ist im recht­li­chen Sinn kein Füh­rer­schein. Da die Mo­fa-Prüf­be­schei­ni­gung erst 1980 ein­ge­führt wurde, müs­sen sie Per­so­nen, die vor 1965 ge­bo­ren sind, nicht er­wer­ben. Sie müs­sen sich bei einer Po­li­zei­kon­trol­le in un­se­rem Elek­tro Trike bis 25 km/h nur aus­wei­sen kön­nen und damit ihr Alter nach­wei­sen.

Der bis zu 45 km/h schnel­le Ka­bi­nen­rol­ler

Das ein­zi­ge Fahr­zeug im Sor­ti­ment, für das Sie einen Füh­rer­schein brau­chen ist der 45 km/h schnel­le Ka­bi­nen­rol­ler . Wenn Sie sich die­sen wet­ter­fes­ten Elek­trof­lit­zer leis­ten, dann brau­chen Sie min­des­tens den Füh­rer­schein AM. Die­ser ist auch für Zwei­rä­der mit einer Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 45 km/h und bei Ver­bren­nungs­mo­to­ren einem Hub­raum von höchs­tens 50 Ku­bik­zen­ti­me­ter vor­ge­schrie­ben. Bei Elek­tro­fahr­zeu­gen liegt die tech­ni­sche Gren­ze des Füh­rer­scheins AM bei einer Nenn­dau­er­leis­tung von höchs­tens vier Ki­lo­watt. Selbst­ver­ständ­lich kön­nen Sie den Ka­bi­nen­rol­ler auch mit den “über­ge­ord­ne­ten” Füh­rer­schei­nen A, A1 und A2 sowie einem PKW- oder LKW-Füh­rer­schein fah­ren. Im Um­kehr­schluss be­deu­tet dies, dass Ju­gend­li­che be­reits mit 16 Jah­ren ein wet­ter­fes­tes Fahr­zeug mit Hei­zung fah­ren dür­fen, so­fern sie den Füh­rer­schein AM er­wer­ben. Das wird viele El­tern freu­en, die im länd­li­chen Be­reich nicht wis­sen, wie ihr min­der­jäh­ri­ges Kind zu einer un­güns­tig ge­le­ge­nen Lehr­stel­le oder zum Sport kom­men soll.

Son­der­fäl­le aus dem Be­reich der Elek­tro Se­nio­ren Mo­bi­le bis 25km/h Höchst­ge­schwin­dig­keit

Die Be­stim­mun­gen zum Fah­ren mit Kran­ken­fahr­stüh­len sind in der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung (FeV) ge­re­gelt. Sie be­inhal­tet auch eine Re­ge­lung für Alt­fäl­le. Darin ist fest­ge­hal­ten, dass Per­so­nen, die ein Fahr­zeug vor dem Stich­tag 01.09.2002 als Kran­ken­fahr­zeug zu­ge­las­sen haben, die­ses auch wei­ter fah­ren dür­fen, auch wenn es den heu­ti­gen Re­ge­lun­gen nicht ent­spricht. Das glei­che gilt für Prüf­be­schei­ni­gun­gen für Kran­ken­fahr­stüh­le, die vor die­sem Stich­tag aus­ge­stellt wur­den. Sie dür­fen Ihr Fahr­zeug wei­ter füh­ren, wenn Sie es vor dem 30. 06. 1999 erst­mals in Ver­kehr ge­nom­men haben. Diese Re­ge­lun­gen gel­ten aber nur für Alt­fahr­zeu­ge. Wenn der be­trof­fe­ne Per­so­nen­kreis heute eines un­se­rer Elek­tro Se­nio­ren Mo­bi­le mit 25 km/h bau­art­be­ding­ter Höchst­ge­schwin­dig­keit er­wirbt, dann muss auch eine ak­tu­el­le Mo­fa-Prüf­be­schei­ni­gung er­wor­ben wer­den. Für die Ka­bi­nen­rol­ler bis 45 km/h ist min­des­tens eine Fahr­er­laub­nis AM vor­zu­le­gen.

 

Re­ge­lun­gen zur Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr mit Kran­ken­fahr­stüh­len und Elek­trotri­kes

Wenn Sie einen Kran­ken­fahr­stuhl nach obi­ger De­fi­ni­ti­on, aber nur bis zu einer Ge­schwin­dig­keit bis 6 km/h fah­ren, gel­ten Sie recht­lich als Fuß­gän­ger. Sie dür­fen damit Geh­we­ge be­nut­zen und in der Fuß­gän­ger­zo­ne fah­ren. Wo keine Geh­we­ge vor­han­den sind, dür­fen Sie aber wie ein an­de­rer Fuß­gän­ger auch, die Stra­ße mit Ihrem Kran­ken­fahr­stuhl be­nut­zen. Wenn Sie mit einem schnel­le­ren Fahr­zeug mit Ver­si­che­rungs­kenn­zei­chen un­ter­wegs sind, un­ter­lie­gen Sie der Fahr­bahn­be­nut­zungs­pflicht. Das heißt, dass Sie Rad­we­ge nicht be­nut­zen dür­fen. Sie sind den Rad­fah­rern vor­be­hal­ten. Ob­wohl lang­sa­me E-Bikes auch auf Rad­we­gen er­laubt sind, gilt dies nicht für Fahr­zeu­ge, die kei­nen An­trieb aus Mus­kel­kraft be­sit­zen. Auch die schnel­len E-Bikes mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit über 25 km/h müs­sen die Fahr­bahn be­nut­zen und sind auf Rad­we­gen ver­bo­ten.

Für un­se­re Elek­tro Se­nio­ren Mo­bi­le bis 25km/h be­deu­tet dies, dass Sie im kleins­ten Gang bis 6 km/h auch Geh­we­ge und Fuß­gän­ger­zo­nen be­fah­ren dür­fen. So­bald Sie schnel­ler un­ter­wegs sind, müs­sen Sie die Stra­ße, nicht den Rad­weg be­nut­zen.